Organspende

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Organspendeausweis
Entwicklung der Warteliste für Nierentransplantationen und Transplantation von Organen toter und lebender Spender (Eurotransplant)

Organspende bezeichnet das zur Verfügung stellen von Organen zur Transplantation. Die Organspende findet in der Regel kurz vor dem bevorstehenden Tod der Organe, jedoch nach der Feststellung des sogenannten Hirntods statt; unter bestimmten Bedingungen ist auch eine sogenannte Lebendspende möglich.

Die Anzahl der Organe aus den Todspenden übersteigt dabei den aus den Lebendspenden bei Weitem.

Mangel an Spenderorganen

Weltweit herrscht ein erheblicher Mangel an Spenderorganen, so dass sich lange Wartelisten gebildet haben. Die Angaben über die Wartezeiten für eine Spenderniere in Deutschland variieren; sie sind in den letzten Jahren kontinuierlich gestiegen und betrugen Anfang 2005 ca. 6 - 8 Jahre. Viele Patienten auf Herz-, Leber- und Lungenwartelisten versterben, weil nicht rechtzeitig ein Organ zu Verfügung steht. Gründe für die lange Wartezeit sind u.a. der Rückgang an tödlichen Unfällen im Straßenverkehr, aber auch die Zunahme von Erkrankungen, die nur durch eine Transplantation therapiert werden können, insbesondere auch, weil die allgemeine Lebenserwartung gestiegen ist und immer mehr Transplantationen von den Medizinern infolge des technischen Fortschritts als durchführbar angesehen werden.

Als weiterer Grund für den Mangel an Organen werden von Kritikern bestehende gesetzliche Regelungen in den jeweiligen Staaten angeführt, diese verhinderten zahlreichere Spenden.

Voraussetzungen zur Organspende

Transplantierbare Organe

Nach dem heutigen Stand der medizinischen Entwicklung können relativ viele Organe des menschlichen Körpers transplantiert werden. Man unterscheidet dabei zwischen Organen, welche nur durch eine Todspende gewonnen werden können und solchen, die durch eine Lebendspende übertragbar sind.

Bei der Lebendspende spendet ein noch lebender Mensch einem anderen Menschen das notwendige Organ oder die erforderlichen Zellen. Dies sind entweder paarig oder segmenthaft angelegte Organe oder Organe mit einer hohen Regenerationsfähigkeit. Hierzu zählen beispielsweise die Nieren, die Leber, die Lunge und reproduzierbare Zellen oder Gewebe wie Blut, Knochenmark, Samen oder Eier. Das Alter der Spender ist dabei weniger relevant als der Zustand der Organe, jedoch wird nur sehr selten jenseits des vollendeten 70. Lebensjahres gespendet[1].

Von Toten können folgende Organe und Gewebe transplantiert werden: Bauchspeicheldrüse, Blutgefäße, Darm, Gehörknöchelchen, Haut, Herz, Herzklappen, Hornhaut der Augen, Knochengewebe, Knorpelgewebe, Leber, Lunge, Niere, Sehnen und Teile der Hirnhaut.

Todspende

Voraussetzungen für die Verwendung der Organe eines Toten in Deutschland sind seine Zustimmung zu Lebezeiten und der sichere Todesnachweis. Ein Problem besteht darin, dass Organe nur dann transplantiert werden können, wenn sie bis zur Entnahme durchblutet werden, der Spender also noch einen intakten Kreislauf besitzt. Auf der anderen Seite ist es aber nicht erlaubt, ein lebenswichtiges Organ wie das Herz einem Lebenden zu entnehmen. Es muss also vor der Entnahme der Tod des Spenders festgestellt werden. Hierzu wurde das Hirntodkriterium eingeführt.

Da sich ein biologisch toter Körper nicht als Spendequelle eignet, kann der Tod durch den als sicheres Todeszeichen definierten, sogenannten Hirntod festgestellt werden. Darunter versteht man den endgültigen, nicht behebbaren Ausfall der Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms[2]. Die Herz- und Kreislauffunktion wird nur noch über künstliche kontrollierte Beatmung aufrechterhalten. Die Todesfeststellung muss nach den aktuellen Richtlinien der Bundesärztekammer von mindestens zwei Ärzten getroffen werden, die selbst nicht an der Organtransplantation beteiligt sind.

Die Organe stammen somit von Menschen, deren Kreislauffunktionen nach einer schweren Hirnschädigung noch mit Maschinen aufrechterhalten werden, während das Gehirn bereits keine messbare Funktion mehr hat. Dieser Zustand ist unumkehrbar und mit dem Tod des Individuums gleichzusetzen. Sofern damit zwangsläufig mit dem Abschalten der Maschinen im Herz-Kreislauf-Stillstand endet, können Organe zur Transplantation entnommen werden. Üblicherweise wird der sterbende Spender für die Organentnahme wie bei normalen Operationen in Vollnarkose versetzt; der biologische Tod des Spenders tritt dann durch die Entfernung der Organe ein.

Die Organisation des Prozesses obliegt in Deutschland der Deutschen Stiftung Organtransplantation (DSO), für die Zusammenführung von Spender und Empfänger ist Eurotransplant zuständig (Benelux, Deutschland, Österreich, Slowenien).

Hirntodfeststellung

Ursachen für den irreversiblen Ausfall der Gehirnfunktionen, den Hirntod, sind unter anderem schwere Kopfverletzungen, Hirnblutungen, Schlaganfall, akuter Hydrozephalus, maligne Hirntumoren, oder Schädigung des Gehirns durch Sauerstoffmangel (Hypoxie), Kreislaufstillstand und Schock. Es muss sicher ausgeschlossen werden, dass nur scheinbar ein Hirntod vorliegt, z. B. durch Vergiftung, neuromuskuläre Blockaden, Unterkühlung, oder endokrines/metabolisches Koma.

Eine Organverwendung verbietet sich meistens, wenn der Spender an einer Blutvergiftung, einem metastasierenden Krebs, Drogenabhängigkeit oder einer Infektion wie Hepatitis B, Hepatitis C oder HIV litt.

Ein Hirntod kann durch klinische Untersuchung festgestellt werden (Koma + lichtstarre Pupillen + Fehlen aller Hirnstammreflexe + fehlende Reaktion auf Schmerz im Trigeminusbereich + Ausfall der Spontanatmung). Diese Beobachtungen müssen über mindestens 12 Stunden (bei primärem Hirnschaden) bzw. mindestens 72 Stunden bei sekundären Hirnschäden wiederholt nachgewiesen werden. Alternativ sind auch technische Untersuchungen zur Absicherung möglich und üblich: entweder ein Null-Linien-EEG über mindestens 30 Minuten, oder beidseits erloschene evozierte Potenziale, oder der Nachweis der fehlenden Hirndurchblutung mittels Dopplersonographie oder intracranieller Angiographie. Die Bundesärztekammer veröffentlicht Richtlinien zur Feststellung des Hirntodes [3].

Die Feststellung des Hirntods erfolgt durch mindestens zwei unabhängige Ärzte, die über langjährige Erfahrung auf dem Gebiet der Neurologie verfügen und nicht dem Transplantationsteam angehören.

Lebendspende

Als häufigste Form der Lebendspende findet die Nierentransplantation statt, da dieses Organ im Körper paarweise vorhanden ist und somit der Spender seine Nierenfunktion nicht einbüßt. Ein weiteres Organ, bei dem Lebendspenden eine zunehmende Rolle spielen, ist aufgrund ihrer hohen Regenerationsfähigkeit die Leber. Diese wird allerdings nicht komplett, sondern nur teilweise gespendet.

Um bei der Lebendspende Organhandel zu verhindern, gelten in Deutschland folgende gesetzliche Regeln: Das Spenden eines Organs, das sich nicht wieder bilden kann, zu Lebzeiten ist nur unter Verwandten ersten oder zweiten Grades, Ehegatten, Lebenspartnern, Verlobten oder Personen, die dem Spender in persönlicher Verbundenheit nahe stehen, möglich. Der Spender muss volljährig und einwilligungsfähig sein. Er muss über die Art des Eingriffs, den Umfang und die möglichen, auch mittelbaren Folgen und Spätfolgen der beabsichtigten Organentnahme für seine eigene Gesundheit sowie über die zu erwartende Erfolgsaussicht der Organübertragung auf den Empfänger und alle sonstigen Umstände, denen er erkennbar eine Bedeutung für seine Organspende beimisst, durch einen Arzt in Anwesenheit eines anderen Arztes aufgeklärt werden. Der anwesende weitere Arzt darf an der Organentnahme nicht beteiligt sein. Der Inhalt der Aufklärung und der Einwilligung des Lebendorganspenders sind zwingend in einer Niederschrift aufzuzeichnen, die von dem aufklärendem Arzt, dem weiteren anwesenden Arzt und dem Spender selbst zu unterzeichnen ist. Diese Niederschrift muss auch Angaben zur versicherungsrechtlichen Absicherung der gesundheitlichen Risiken des Lebendspenders enthalten. Die Einwilligung kann schriftlich oder mündlich jederzeit widerrufen werden, hierüber ist der Lebendspender ebenfalls aufzuklären[4].

Die Entnahme von Organen bei einem Lebenden darf außerdem erst durchgeführt werden, nachdem sich der Organspender und der Organempfänger zur Teilnahme an einer ärztlich empfohlenen Nachbetreuung bereit erklärt haben. Weiter ist Voraussetzung, dass die jeweils nach Landesrecht zuständige Kommission gutachtlich dazu Stellung genommen hat, ob begründete tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Einwilligung in die Organspende nicht freiwillig erfolgt oder das Organ Gegenstand verbotenen Handeltreibens ist[5]. Der Kommission muss ein Arzt, der weder an der Entnahme noch an der Übertragung von Organen beteiligt ist, noch Weisungen eines Arztes untersteht, der an solchen Maßnahmen beteiligt ist, eine Person mit der Befähigung zum Richteramt und eine in psychologischen Fragen erfahrene Person angehören. Einzelheiten der Zusammensetzung, zum Verfahren und zur Finanzierung der Kommission werden jeweils durch das Landesrecht bestimmt.

Gesetzliche Regelungen, Modelle der Organspende

Modelle im Überblick

Im Grundsatz muss unterschieden werden zwischen den vier nachfolgenden Modellen der Organspende. Diese treten dann in Kraft, wenn der Spender nicht aus eigenem Willen zuvor seine Bereitschaft bekundet hat, ein Organ spenden zu wollen. Die Regelungen werden momentan nicht einheitlich durchgesetzt, jeder Staat trifft seine eigenen Entscheidung.

  • Widerspruchsregelung
  • Erweiterte Widerspruchslösung
  • Zustimmungslösung
  • Erweiterte Zustimmungslösung

Die Widerspruchsregelung (auch Widerspruchslösung) ist dabei die am Weitesten gefasste Regelung. Sie bestimmt, dass ein Verstorbener jederzeit als Spender in Frage kommt, es sei denn, er hat zu Lebzeiten ausdrücklich einer Spende widersprochen.

Die erweiterte Widerspruchsregelung umfasst zusätzlich noch das Recht der Angehörigen, nach dem Tod des potentiellen Spenders widersprechen zu können.

Die Zustimmungslösung ist hingegen eine Regelung, bei welcher der Spender zu Lebzeiten erklärt haben muss, dass er Organspender werden will. Sie ist somit sehr eng gefasst, da eine ausdrückliche Willenserklärung vorliegen muss.

Bei der erweiterten Zustimmungslösung können nach dem Tod des Organspenders auch noch die Angehörigen zustimmen. Diese Regelung erweitert somit die Zustimmungslösung.

Neben diesen vier Modellen gibt es noch zwei weitere, seltenere Modelle: Die Informationslösung und die Notstandslösung.

Bei der Informationslösung gilt die Zustimmung eines potentiellen Spenders als vorausgesetzt, wenn er keine schriftliche Erklärung bei sich trägt, dass er kein Spender sein will. In diesem Fall werden die Angehörigen des Spenders informiert. Diese haben ein Widerspruchsrecht.

Die Notstandslösung erlaubt die Entnahme von Organen auch beim Vorliegen eines Widerspruchs – ob vom Spender oder dessen Angehörigen – in jedem Fall.

Deutschland

In Deutschland hat sich nach ausführlicher Diskussion die erweiterte Zustimmungslösung etabliert, gesetzlich ausgestaltet im Transplantationsgesetz in der Fassung vom 1. Dezember 1997. Demnach dürfen die Organe eines Toten nur entnommen werden, wenn entweder der Verstorbene sich zu Lebzeiten für eine Organspende ausgesprochen hat oder die nächsten Angehörigen der Organentnahme zustimmen. Auch die Angehörigen sind dabei an den mutmaßlichen Willen des Verstorbenen gebunden.

Im Jahr 2002 hatten sich etwa 17 % der Organspender zu Lebzeiten für eine Spende ausgesprochen[6].

Einige Befürworter der Organspende, wie die Bundesärztekammer und der Nationale Ethikrat, sprechen sich aus unterschiedlichen Gründen für eine Änderung der gesetzlichen Regelung aus, um den von ihnen als extrem bezeichneten Mangel an Spenderorganen in Deutschland abzuhelfen. So sollen ihrer Meinung nach immer dann Organe entnommen werden können, wenn der Verstorbene zu Lebzeiten nicht ausdrücklich widersprochen hat[7].

Statistik

Die Tabelle erlaubt eine Übersicht über durchgeführte Organspenden in Deutschland[8]. Im oberen Teil sind die postmortalen Spenden aufgeführt, anschließend folgen die Lebendspenden.

Organ 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005
Niere 1902 1961 1992 1865 1851 1940 1865 2081 1974 2190
Herz 479 507 482 441 370 374 348 339 355 366
Leber 535 549 581 590 589 608 610 700 779 844
Lunge 82 94 129 123 123 135 186 194 221 238
Pankreas 91 112 147 189 202 176 154 176 174 152
Dünndarm 6 6 5 3
Todspenden insgesamt 3089 3223 3331 3208 3135 3233 3169 3496 3508 3777
Lebendspenden[9] 139 303 368 421 436 483 532 479 553 600
Insgesamt 3228 3526 3699 3629 3571 3716 3701 3975 4061 4377

Regelung in der ehemaligen DDR

In der DDR wurde die Organspende ab dem 4. Juli 1975 durch die „Verordnung über die Durchführung von Organtransplantationen“ geregelt[10], sie war gültig zum 1. September.

Durch die Verordnung wurde die Widerspruchsregelung eingeführt. Damit war „die Organentnahme von Verstorbenen für Transplantationszwecke […] zulässig, falls der Verstorbene zu Lebzeiten keine anderweitigen Festlegungen getroffen hat“[11]. Ebenso wie heute war eine Beteiligung der Ärzte an der Transplantation ausgeschlossen, wenn diese vorher an der Feststellung des Todes beteiligt waren. Die Todesfeststellung selber geschah durch ein „Ärztekollektiv, das hierüber ein Protokoll anzufertigen“ hatte.

Eine Lebendspende wurde durch die Verordnung ebenso geregelt. Der Spender durfte seine Zustimmung davon abhängig machen, das Organ einer bestimmten Person zu transplantieren[12].

Am 5. August 1987 wurde die Verordnung zur besseren materiellen Absicherung des Spenders neu geregelt, die neue Fassung trat am 1. Oktober in Kraft. Die Verordnung wurde faktisch aufgehoben durch den Einigungsvertrag vom 31. August 1990.

Österreich

In Österreich gilt ebenso wie in der ehemaligen DDR die Widerspruchsregelung. Die gesetzliche Grundlage dafür bietet seit 1957 das Krankenanstaltengesetz[13].

Das österreichische Transplantationsrecht gilt auch für Ausländer, unabhängig von ihrem Herkunftsort. Deswegen sieht das Österreichische Bundesinstitut für Gesundheitswesen als zentrale Widerspruchsstelle auch die Aufnahme von Ausländern in die (Nicht-)Spenderdateien vor.

Hauptartikel: Widerspruchsregelung

Schweiz

In der Schweiz ist die Organspende in der Verfassung geregelt[14]. Im Jahr 2001 hat der Bundesrat ein Transplantationsgesetz[15] erlassen, welches zum 1. Juli 2007 in Kraft tritt.

Mit dem Gesetz wird die erweiterte Zustimmungslösung eingeführt, Patienten müssen also vor ihrem Tod ausdrücklich ihren Willen zur Spende erklärt haben, aber auch Angehörige dürfen nach dem Tod entscheiden[16]. Die Schweiz ist europaweit eines der letzten Länder, welches ein Transplantationsgesetz einführt.

Vor dem Erlass des Transplantationsgesetzes erfolgte keine einheitliche Regelung der Spenden durch den Bund. Lediglich ein Bundesbeschluss regelte Infektionsvorschriften und die Unentgeltlichkeit gespendeter Organe. Somit waren die Kantone, welche die Gesetzgebungskompetenz innehatten. Diese Regelungen waren allerdings sehr uneinheitlich, deshalb startete 1995 durch zwei Motionen die gesetzliche Regelung auf Bundesebene. Bis zur Einführung des Gesetzes wurde 1996 der Bundesbeschluss erlassen[17].

10 % aller Schweizer Bürger besitzen einen Organspendeausweis[18].

Europa

Land gesetzliche Regelung
Albanien, Kroatien, Ukraine keine gesetzliche Regelung
Irland, Litauen, Malta keine gesetzliche Regelung; praktiziert wird die erweiterte Zustimmungslösung
Dänemark, Deutschland, Griechenland, Großbritannien, Jugoslawien, Niederlande, Rumänien, Schweiz, Türkei, Weißrussland Erweiterte Zustimmungslösung
Luxemburg, Österreich, Polen, Portugal, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn Widerspruchslösung
Belgien, Finnland, Frankreich, Italien, Lettland, Liechtenstein, Norwegen, Russland, Schweden, Zypern erweiterte Widerspruchslösung
Bulgarien nur im Notstand zulässig
Estland Kommission entscheidet

Die unterschiedliche Rechtslage kann als der Hauptgrund dafür angesehen werden, dass in Ländern wie Spanien (27 Spender pro Mio. Einwohner und Jahr) und Österreich (24 Spender) mehr Organe „gespendet“ werden als in den Niederlanden (16 Spender) oder Deutschland (13 Spender). Das Schlusslicht in Europa bildet Griechenland mit 6 Spendern pro Millionen Einwohner und Jahr [19].

andere Staaten

Es gibt weltweit sehr viele Regelungen. Dies kann von keinerlei gesetzlicher Bestimmung bis hin zu einer detaillierten gesetzlichen Festsetzung gehen[20].

In den USA beispielsweise ist die Zustimmungslösung eingeführt worden. Dies führt – ähnlich wie in Deutschland – zu einer großen Anzahl an Menschen, welche auf ein Spenderorgan warten. Die Warteliste hatte im Juni 2007 ein Länge von ungefähr 96.500 Erkrankten[21].

In Entwicklungsstaaten ohne gesetzliche Regelung wird teilweise reger Organhandel betrieben; in diesem Fall ist allerdings nicht mehr von einer (auf freiwilliger Basis erfolgende) Organspende die Rede.

Für viele weitere Länder existieren keine verlässlichen Zahlen.

Ethische Positionen, Kritik an der Organspende

Die Organspende steht weltweit vielfach in der Kritik. Dabei geht es einerseits um gesundheitliche Fragen, andererseits um gesetzliche Regelungen sowie ethnische Aspekte. Kritikpunkte an der Organspende sind beispielsweise:

  • Restriktive Gesetze, welche eine geringe Entlohnung der Spender förderten, würden weltweit den Organhandel beflügeln[22].
  • In Deutschland wird das Modell der erweiterten Zustimmungslösung verwendet. Der Nationale Ethikrat verweist darauf, dass lediglich ein geringer Prozentsatz der Bevölkerung überhaupt von dieser Regelung wisse und somit keinen Spenderausweis ausgefüllt habe. Kommt es zu der Situation, dass der Spender hirntot ist, seine Organe aber transplantiert werden könnten, müssten Ärzte die Angehörigen um eine Erlaubnis noch auf der Intensivstation fragen. Dies werde aus Pietätsgründen häufig nicht gemacht. Aufgrund der bestehenden Situationen sei Deutschland nach wie vor eine Organ-Importnation[23].
  • Eine generelle Einführung der Widerspruchsregelung wird allerdings auch nicht befürwortet, da es jedem selbst überlassen sei, ob er Organe spenden wolle oder nicht. Die deutsche Regelung sei hierzu im Prinzip ausreichend, man müsse die Menschen nur einmalig im Leben befragen, ob sie Spender werden wollen, beispielsweise bei der Anmeldung bei einer Krankenkasse oder beim Erwerben eines Führerscheins[24].
  • Nachdem von kirchlicher Seite aus bis in die 1950er Jahre mit Blick auf das Verstümmelungsverbot von Leichnahmen die Organspende abgelehnt wurde, wird heute von allen großen kirchlichen Gemeinschaften in Deutschland die Ansicht vertreten, dass die altruistische, der Nächstenliebe entspringende Entscheidung zur Organspende Vorrang habe vor der körperlichen Integrität des Leichnams. Hingewiesen wird lediglich auf die Notwendigkeit eines angemessenen und würdevollen Umgangs mit dem toten Spender sowie außerdem auf die Autonomie des Spenders und die Freiwilligkeit seiner Spende. Unter anderem aus diesem Grund wird auch das Modell einer Widerspruchsregelung kritisch betrachtet.[25].
  • Manche Menschen zweifeln an der Zuverlässigkeit der Diagnose des Hirntodes. Sie befürchten, zum Zwecke der Organentnahme zu früh für tot erklärt zu werden.
  • Kritiker bemängeln, dass Angehörige nach einem Unfall vom Klinikpersonal zu einer Entscheidung genötigt werden, obwohl sich diese noch in einem Zustand des Schocks befänden.
  • Die Transplantation von Teilen der Leber in die Körper von Alkoholikern wird zwiespältig betrachtet, es bestehe Rückfallgefahr und damit wäre die Spende vergeblich. Andere wiederum betrachten Alkoholismus als eine Krankheit, demzufolge sei eine Spende ohne ethische Bedenken durchführbar und gerechtfertigt.

Geschichte der Organspende

Mythen und Legenden lassen sich bis in das 5. Jahrhundert vor Christus zurückverfolgen, in denen behauptet wird, dass Organe und Gewebe von einem Menschen zu einem anderen übertragen worden sind. Im 3. Jahrhundert nach Christus sollen die beiden Schutzheiligen der Medizin, St. Cosmas und St. Damian, der Legende nach einem weißen Missionar erfolgreich das Bein eines toten Schwarzen verpflanzt haben, nachdem er sein eigenes verloren hatte (die sogenannte Legenda aurea des Jakobus von Voragine)[26]. Schon im Jahr 1596 bemerkte allerdings Gaspare Tagliacozzi aus Bologna, dass es eine Abstoßungsreaktion des Körpers auf fremde Gewebe gibt. Er schrieb: „Der singuläre Charakter des Individuums [hält] uns vollkommen davon ab, dieses Verfahren an einer anderen Person auszuführen“.

Die neuere Geschichte der Organspende reicht zurück bis in das 17. Jahrhundert. Dort wurden erste Versuche gemacht, die Haut eines Menschen zu ersetzen. Im Jahr 1863 beschrieb Paul Bert erneut Probleme bei der Abstoßung von Transplantaten, welche bis dahin oftmals aus Haut, Sehnen, Hoden oder Zähnen (Transplantation ohne Gefäßanschluss) bestand. 1883 wurden Aufzeichnungen über Behandlungen angefertigt, bei denen man probierte, geschädigte innere Organe zu behandeln. Zu Beginn des 20. Jahrhunderts, genauer im Jahr 1902, versuchten der Österreicher Emerich Ullmann sowie der Amerikaner Alexis Carrel unabhängig voneinander, Hunden Organe zu verpflanzen. Dabei wurden vorhandene Organe der Hunde in ihrer Position innerhalb des Körpers verändert; beispielsweise wurde die Niere in den Nacken verpflanzt mit anschließender fünftägiger Funktion[27][28]. Carrel stellte als erster fest, dass es beim Verpflanzen von Organen zwischen zwei Individuen zu Abstoßungsreaktionen kommt, bei Transplantationen innerhalb eines Organismus blieben diese aus. Später entwickelte er Techniken zum Vernähen von Gefäßen und wandte diese bei der Transplantation von Organen und Geweben erfolgreich an. Dafür bekam er im Jahr 1912 den Nobelpreis für Medizin. Im Jahr 1906 nahm der Franzose Mathieu Jaboulay erste Versuche einer Transplantation am Menschen vor, allerdings sollte ihm der Erfolg aufgrund der Verwendung von Tierorganen versagt bleiben. 1908 wurden einem Hund eigene Organe transplantiert, er überlebte die Operation mehrere Jahre lang. 1909 operierte der Berliner Arzt Unger einem Mädchen die Nieren eines Affen an deren Oberschenkeladern.

Da die Probleme der Immunreaktion des Körpers nicht beseitigt werden konnten, gaben die meisten Ärzte und Wissenschaftler ihre Vorhaben in den 20er und 30er-Jahren auf. Viele bis dahin durchgeführte Transplantationen endeten mit dem baldigen Tod. 1933 probiert der ungarische Chirurg Yu Yu Voronoy erstmals, eine Niere von einem Menschen zum anderen zu übertragen. Es kam zur Abstoßung des Organs und der Patient starb. Erneute Versuch starteten überwiegend in den USA nach dem Zweiten Weltkrieg. 1942 beschrieb erstmal der britische Zoologe Sir Peter Brian Medawar die Abstoßungsreaktion des Körpers im Zusammenhang mit der immunologische Grundlage der Abstoßung fremder Organe. Für diese Leistung bekam er im Jahr 1960 den Nobelpreis für Medizin. Im Jahr 1944 wurde die künstliche Niere, der Dialysator, durch den Niederländer Willem Kolff entwickelt. Menschen konnten nun mit Hilfe der „maschinellen Niere“ am Leben gehalten werden.

1954 folgte in Chicago die erste erfolgreiche Transplantation einer Niere durch Joseph Murray (Nobelpreis für Medizin im Jahr 1990): Der Spender war der eineiige Zwilling des Empfängers. So wurden Immunreaktionen gering gehalten, zusätzlich wurde der Operierte bestrahlt. Der Empfänger der Niere verstarb acht Jahre später an einem Herzinfarkt. Zuvor, 1951, wurde in Boston einem Patienten eine Niere eines anderen Menschen verpflanzt, er starb fünf Wochen später. Ebenso erging es einem Kind 1952, als es eine Niere von seiner Mutter bekam. Im Jahr 1958 erkannte Jean Dausset in Paris das Human Leukocyte Antigen-System (HLA-System). Er entdeckte den Zusammenhang der Reaktion des Immunsystem auf eigenes und fremdes Gewebe annhand spezifischer, ererbter Merkmale. Für seine Leistung erhielt er im Jahr 1980 den Nobelpreis für Medizin.

Um der Immunreaktion Herr zu werden, wurden Patienten bestrahlt. Dies führte aber zu weitaus größeren Schäden als die Bestrahlung nutzte. Viele Empfänger eines Organes starben an den Folgen der Bestrahlung. Um 1960 herum begannen Forscher, den Patienten Antikörper zu verabreichen, welche die Reaktionen des Immunsystems unterdrückten. Die erste erfolgreiche Unterdrückung der Immunreaktion gelang 1962, als einem Empfänger die Niere eines nicht verwandten Spenders eingepflanzt wurde. 1963 erfolgte durch Brosig und Nagel in Berlin die erste Transplantation der Niere eines Toten, die im selben Jahr versuchte Transplantation einer Leber in Denver für ein 3-jähriges Kind scheiterte[29]. 1967 wurde in Südafrika die weltweit beachtete Übertragung eines Herzens vorgenommen[30]. Der von Christiaan Barnard operierte Patient überlebte 18 Tage und erlag dann einer Infektion. Im selben Jahr transplantierte Thomas Starzl erstmal erfolgreich eine Leber. 1968 wurde vom Harvard- Committee erstmals eine Hirntod-Definition aufgestellt[31].

Ende der 70er Jahre gewann man aus einem Pilz den Wirkstoff „Ciclosporin“. Dieser hatte eine stärkere immunsupressive Wirkung als alle bis dato bekannten Stoffe. Das Medikament wurde 1983 in Deutschland zugelassen, 1989 wurde weltweit die 100.000 Niere transplantiert[32]. 1985 erfolgte in den Vereinigten Staaten von Amerika erstmals die Transplantation einer kompletten Lunge durch Joel Cooper in Missouri. In Hannover vird von Rudolf Pichlmayr 1988 die Leber eines Toten entnommen und auf zwei Empfänger (ein Erwachsener und ein Kind) aufgeteilt (Teilleber-Transplantation). Im selben Jahr wird erfolgreich ein Dünndarm durch Eberhard Deltz in Kiel transplantiert. Zuletzt wurde 1998 ein Teil der Bauchspeicheldrüse durch David Sutherland in Minnesota von einem Lebendspender vollzogen.

Um das Problem der Abstoßung zu verringern, wurden Spenderdatenbanken (für Deutschland beispielsweise Eurotransplant) gegründet, welche von vorneherein möglichst passende Spender und Empfänger zusammenführen. Mittlerweile sind weltweit über eine halbe Million Nieren transplantiert worden, davon 60.000 in Deutschland.

Das Thema Organspende in den Medien

Die Organspende findet regelmäßig Platz in allen Formen der Medien. Oftmals sind aktuelle Schicksale der Auslöser für Berichterstattung in den lokalen Medien, überörtlich erlangt das Thema Organspende meistens rund um den Tag der Organspende erhöhte Aufmerksamkeit. Das Internet nimmt dabei eine große Rolle ein, da es den Verbänden, Betroffenen und auch Kritikern die Möglichkeit offenbart, ihre Stellungnahme zum Thema einem breiten Publikum unabhängig von Jahrestagen oder einzelnen Ereignissen zu präsentieren.

Ferner erregte europaweit eine Fernsehshow des hölländischen Senders BBN, einem öffentlichen Sender, große Aufmerksamkeit. Der Sender erntete im Vorfeld des Sendetermins scharfe Kritik[33]. In der Show sollte um die Nieren einer Frau gespielt werden.

Hauptartikel: De Grote Donorshow

Siehe auch

Anmerkungen und Einzelnachweise

  1. gemäß Alterklassifikation des Berichtes nach § 11 Transplantationsgesetz; Webseite abgerufen am 04.06.2007
  2. § 3 Abs. 2 Transplantationsgesetz; Webseite abgerufen am 04.06.2007
  3. Bundesärztekammer: Richtlinien zur Feststellung des Hirntodes, 3. Fortschreibung 1997 mit Ergänzungen gemäß Transplantationsgesetz (TPG); Webseite abgerufen am 04.06.2007
  4. § 8 I, II Transplantationsgesetz; Webseite abgerufen am 04.06.2007
  5. im Sinne des § 17 Transplantationsgesetz; Webseite abgerufen am 04.06.2007
  6. Quelle: Deutsche Stiftung Organtransplantation
  7. Nationaler Ethikrat: Die Zahl der Organspenden erhöhen - Zu einem drängenden Problem der Transplantationsmedizin in Deutschland. Stellungsnahme. 24. April 2007. (online, PDF, 165 kB); Dokument abgerufen am 04.06.2007
  8. Webseite der Deutschen Stiftung Organtransplantation; Webseite abgerufen am 04.06.2007.
  9. Niere und Teilleber
  10. www.verfassungen.de Verordnung über die Durchführung von Organtransplantationen; Webseite abgerufen am 04.06.2007
  11. § 4 Abs. 1 der Verordnung über die Durchführung von Organtransplantationen
  12. § 9 Abs. 1 der Verordnung über die Durchführung von Organtransplantationen
  13. Webseite des ÖBIG; Webseite abgerufen am 04.06.2007
  14. Bundesamt für Gesundheit: Artikel 119a Transplantationsmedizin; Webseite abgerufen am 04.06.2007
  15. [1] Bundesgesetz über die Transplantation von Organen, Geweben und Zelle, PDF-Format; Dokument abgerufen am 04.06.2007
  16. Faktenblatt – Transplantationsgesetz: Fragen und Antworten; PDF-Datei abgerufen am 04.06.2007
  17. Bundesamt für Gesundheit: Frühere Regelungen; Webseite abgerufen am 04.06.2007
  18. www.das-weisse-pferd.com – Kritik an der Organtransplantation; Webseite abgerufen am 04.06.2007
  19. Quelle: Transplantationszentrum Tübingen
  20. www.transplantation-information.de – Übersicht über die Regelungen in verschiedenen Ländern weltweit; Webseite abgerufen am 04.06.2007
  21. United Network for Organ Sharing, englisch; Webseite abgerufen am 04.06.2007
  22. www-das-weisse-pferd.com – Organe gegen Geld?; Webseite abgerufen am 04.06.2007
  23. Focus Nachrichtenmagazin, Ausgabe 20/07, Seite 44: Tod auf der Warteliste
  24. www.tagesschau.de Ethikrat will Zahl der Organspenden erhöhen; Webseite abgerufen am 04.06.2007
  25. Wilhelm Korff, Lutwin Beck, Paul Mikat (Hg.): Lexikon der Bioethik. Band 2, Gütersloh 2000, Seiten 813-815, ISBN 3-579-00264-3
  26. www.lifescience-zurich.ch – Focus; Webseite abgerufen am 04.06.2007
  27. www.tk-online.de – Organspende; Webseite abgerufen am 04.06.2007
  28. www.planet-wissen.de – Organverpflanzung; Webseite abgerufen am 04.06.2007
  29. www.medizin.uni-greifswald.de; PDF-Format, abgerufen am 04.06.2007
  30. www.roche.de – Die Geschichte der Organtransplantation; Webseite abgerufen am 04.06.2007
  31. www.uni-luebeck.de – Querschnittsbereich „Geschichte, Theorie und Ethik der Medizin“; Webseite abgerufen am 04.06.2007
  32. www.novartis.de – Organtransplantation; Webseite abgerufen am 04.06.2007
  33. Netzeitung: Organspenden-Show sorgt in Holland für Ärger; Webseite abgerufen am 04.06.2007

Literatur

  • Torsten Junge: Die Okkupation des Fleisches. Konstitutionen des Selbst im Zeitalter der Transplantationsmedizin, Eidorf, Gata-Verlag ISBN 3-932-17484-4
  • Elke Rampfl-Platte: Aktuelle Rechtsfragen der Organtransplantation. Arzt und Krankenhaus 2004, Heft 5;
  • Elke Rampfl-Platte: Patient-rights and Rationing; in: Rationing in Medicine. Ethical, Legal And Practical Aspects. Band 13 der Buchserie der Europäischen Akademie, „Wissenschaftsethik und Technikfolgenbeurteilung“
  • Erik Hahn: Transplantationsrecht - die Lebendspende und ihre Voraussetzungen im Überblick, in: Drygala/Klesczewski/Francke/Richter (Hrsg.), LJS 2005, Leipzig 2006, S. 61-82. ISSN 1861-2857
  • Gesa Lindemann: Die Grenzen des Sozialen. Zur sozio-technischen Konstruktion von Leben und Tod in der Intensivmedizin. München, Wilhelm Fink Verlag, 2002, ISBN 3-770-53667-3
  • Thomas Schlich: Transplantation. Geschichte, Medizin, Ethik der Organverpflanzung. München, Verlag C.H. Beck, 1998, ISBN 3-406-43300-6
Wiktionary: Organspende – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

kritische Auseinandersetzung mit der Organspende